Satzung

Satzung des Modellflugclub 90 e.V.

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Zweck

  1. Der Club führt den Namen „Modellflugclub 90″ mit Sitz in Berlin, Dörbeckweg 3.
  2. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Pflege und Förderung des Flugmodellsports sowie die Ausbildung des flugmodellsportlichen Nachwuchses. Er hat das Ziel, auf vielfältige Weise die luftsportlichen Interessen von Bürgern, besonders von Jugendlichen, als sinnvolle Freizeitgestaltung zu fördern.
  3. Der Club ist Mitglied des DAeC e.V. und dessen Organisation und des deutschen Aero Club sowie des Landesssportbundes und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  3. Sie erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs weder ihre eingezahlten Vermögensbeiträge noch den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitglieder

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der
    Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist durch Antrag an die Mitgliederversammlung und der einfachen Mehrheit anfechtbar.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober weise gegen die Satzung oder die Interessen des Clubs verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Arten der Mitglieder

  1. Ehrenmitglieder
    Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Club oder den Flugmodellsport erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu
    Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei und haben Stimmrecht.
  2. Ordentliche Mitglieder
    Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Flugmodellsport aktiv betreiben möchte, kann dem „Modellflugclub 90″ als ordentliches Mitglied angehören.
  3. Juniorenmitglieder
    Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann bis zum vollendgten 18. Lebensjahr dem Club als Juniorenmitglied, mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter, angehören. Sie haben Stimmrecht.
  4. Jugendmitglieder
    Wer das 10. Lebensjahr vollendet hat, kann bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter dem Club als Jugendmitglied ohne Stimmrecht angehören.
  5. Fördernde Mitglieder
    Fördernde Mitglieder sind Personen, die dem Club angehören, ihn unterstützen, ohne aktiv den Flugmodellsport auszuüben. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Clubeinrichtungen zu nutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, den Vorschriften dieser Satzung und den Ordnungen des Clubs nachzukommen.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge entsprechend der Beitragsordnung erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu
    erbringen sind.
  3. Alle Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit bei Gemeinschaftsarbeiten verpflichtet. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde, wie z.B. Alter und Krankheit zugelassen werden. Bei grundloser Untätigkeit kann ein Ersatzgeld erhoben werden, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich im Voraus bestimmt wird. Zur Mitarbeit sind Ehrenmitglieder nicht verpflichtet.

III. Organe des Clubs

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Ihrer Beschlussfassung ist insbesondere vorbehalten:
    a) Die Wahl und Abwahl des Vorstands und der Mitglieder, der Ausschüsse sowie des Schiedsgerichts.
    b) Die Entlastung des Vorstandes.
    c) Die Beschlussfassung über den Etat, die Beiträge, Zuschläge und sonstigen Abgaben nach dem § 6 Abs. 2 sowie über das Ersatzgeld nach § 6, Abs. 3.
    d) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 5, Abs. 1.
    e) Die Entscheidung über Satzungsänderungen sowie
    f) über die Auflösung des Clubs.
  2. Die erste Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muß innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres einberufen werden. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:
    a) Bericht des Vorstands
    b) Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes sowie Neuwahl des Vorstandes und der Ausschussmitglieder sowie des Schiedsgerichts, soweit nach den Bestimmungen dieser Satzung Neuwahlen vorzunehmen sind.
    d) Beschluss von Nebenordnungen der Satzung
  3. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf von dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließt oder wenn ein schriftlicher – Zweck und Gründe enthaltender – Antrag von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird.
  4. Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge, die nicht vom Vorstand ausgehen und auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gebracht werden sollen, müssen spätestens vier Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich gestellt, begründet und
    von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein. Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung bedürfen keiner Voranmeldung.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden, der dem Club mindestens zwei Jahre angehören muß.
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer und
    d) dem Schatzmeister
    Für besondere Aufgaben kann der Vorstand durch Zuwahl von drei weiteren Mitliedern verstärkt werden:
    e) dem Leiter der Werkstatt
    f) dem Leiter der Jugendabteilung und dem Vertreter der Jugendgruppe
  2. Die beiden Vorsitzenden , der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den
    Vorstand. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinschaftlich.
  3. Der Vorstand hat für die Erfüllung der Clubziele zu sorgen, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und das Clubvermögen zu verwalten. Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien für die laufende Clubarbeit. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes handeln im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse verantwortlich für ihr Sachgebiet. Geschäfte, deren Erledigung nicht satzungsgemäß bestimmt ist, verteilt der Vorsitzende.
  4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 9 Die dem Vorstand zugeordneten Ausschüsse

  1. Dem Vorstand sind für die einzelnen Arbeitsgebiete Ausschüsse zugeordnet, deren Mitglieder von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
  2. Für folgende Arbeitsgebiete werden Ausschüsse gewählt:
    a) Ein Prüfungsausschuss bestehend aus zwei Kassenprüfern zur Prüfung der Kassenbücher und Belege. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
    b) Ein Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern zur Vorbereitung der Wahlen.
    c) Ein Satzungsausschuss bestehend aus drei Mitgliedern zur Vorbereitung von Satzungsänderungen.

§ 10 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeit zwischen Vereinsmitgliedern sowie zur Mitentscheidung bei Ausschlüssen wird ein Schiedsgericht gebildet. Das Schiedsgericht wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht unter Einschluss seines Vorsitzenden, der dem Club mindestens zwei Jahre angehören muß, aus drei Mitgliedern.
  2. Das Schiedsgericht hört die streitenden Parteien an und ermittelt den dem Streit zu Grunde liegenden Sachverhalt mit dem Ziel, eine Beilegung des Streites zu erreichen.
  3. In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, legt das Schiedsgericht einen schriftlichen Sachbericht dem Vorstand vor.
  4. Anträge an das Schiedsgericht sind schriftlich an dessen Vorsitzenden zu richten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über den Verlauf der Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist ein Protokoll zu führen.

§ 11 Ab-, Ersatz- und Zuwahlen

  1. Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes, der Ausschüsse und des Schiedsgerichts ist nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Ersatz- und Zuwahlen gelten nur für die noch jeweils verbleibende Amtszeit.

§ 12 Ordnungen

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit diese satzungsergänzende Ordnung. Z.B.
    a) Geschäftsordnung
    b) Beitragsordnung
    c) Jugendordnung
    d) Modellfiugplatzordnung

IV. Schlussbestimmungen

§ 13 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In der Ladung zur Mitgliederversammlung muß der Gegenstand der zu fassenden Beschlüsse bezeichnet werden.

§ 14 Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung muß mindestens 4 Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief an alle stimmberechtigten Mitglieder mitgeteilt werden und den Hinweis auf die beabsichtigte Beschlussfassung enthalten.
  3. Die so einberufene Versammlung beschließt auch über die Verwendung des vorhandenen Clubvermögens und die Art der Liquidation.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege und Förderung des Flugmodellsports sowie der Ausbildung des flugmodellsportlichen Nachwuchses.

§ 15 Gerichtsstand und Inkrafttreten

  1. Gerichtsstand ist Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.
    Die Satzung des eingetragenen Vereins vom 24.04.1990 wurde am 26.03.1998 geändert
    (Amtsgericht Zossen, VR-Nr. 17) und am 13.03.2008 neu gefasst, zuletzt geändert durch
    Beschluss vom 29.01.2009. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.01.2009 wurde der Sitz des Vereins von Ludwigsfelde (Amtsgericht Potsdam, VR 4537 P) nach Berlin verlegt und die Satzung geändert in § 1 (Name, Sitz und Zweck) und § 14 (Auflösung des Clubs)